Regelungen zum Sportbetrieb im RVWwährend der Corona-Pandemie (gültig ab 12.12.2020 bis Widerruf)

Erlaubt ist:
1. Das Rudern im Einer.
2. Das Rudern im (Doppel-)Zweier in immer gleichbleibenden Mannschaften, nur für Mitglieder der Trainingsgruppe von Trainer Michael Wiest

Nicht erlaubt ist:
1. Nutzung des Kraftraums.
2. Nutzung der Umkleideräume
3. Nutzung des Jugendraums und des Clubraums.
4. Mehr als zwei Personen gleichzeitig pro Bootshalle.
5. Das Rudern für Nichtmitglieder der Trainingsgruppe von Trainer Michael Wiest zu deren Trainingszeiten Samstag- und Sonntagmittag zwischen 14:00 und 16:30 Uhr.

Es gilt für alle Mitglieder die Pflicht zum Tragen einer Schwimmweste!

Es gelten die bekannten Regelungen wie Maskenpflicht, Abstandsregeln, Reinigungsmaßnahmen und Zutrittsverbot für Nichtmitglieder, COVID-19-Erkrankte und COVID19-Verdachtsfälle. 

Die Regelungen im Einzelnen

1. Maskenpflicht
• Die Maskenpflicht gilt innerhalb der Räumlichkeiten des RVW und auf dem gesamten Gelände sowie den Stegen. Im Boot gilt keine Maskenpflicht.

2. Allgemeine Hygiene- und Abstandsregeln
• Alle Räumlichkeiten sowie das gesamte Außengelände müssen möglichst unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m genutzt werden.
• Das Vereinsgelände ist nach dem Training unverzüglich zu verlassen.
• Vor dem Training müssen die Hände desinfiziert werden.
• Die Boote (innen und außen) und Skulls sind nach Benutzung gründlich zu reinigen.
• Die Griffe der Skulls, der Rollsitz und die Ausleger sowie die Schwimmwesten sind nach dem Training desinfizierend intensiv zu reinigen. Desinfektionsmittel stehen bereit.
• Aus Dokumentationsgründen muss das Fahrtenbuch penibel geführt werden. Nach der Eintragung ist die Tastatur sowie der Monitor zu desinfizieren. Sollte das elektronische Fahrtenbuch nicht funktionieren, muss die Eintragung in schriftlicher Form im analogen Fahrtenbuch vorgenommen werden.

3. Zugelassener Personenkreis

Folgenden Personen ist die Nutzung unserer Räumlichkeiten sowie des Bootmaterials untersagt:
• Nichtmitglieder des RVW. 
• Personen, die in Kontakt mit Corona-Infizierten Personen stehen, bei denen Verdacht auf eine Infektion besteht, die sich in amtlicher Quarantäne befinden oder die bereits selbst positiv getestet sind.
• Personen, die Krankheitssymptome der Grippe oder einer Erkältung zeigen.

Werden Verstöße gegen die oben dargestellten Regeln festgestellt, sehen wir uns gezwungen den Sportbetrieb mit sofortiger Wirkung wiedereinzustellen.